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BGH, 18.03.1969 - 1 StR 62/69 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Diebstahls eines Kraftfahrzeugs - Wille zur Zurückführung einer Sache in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers - Umfang der gesetzlichen Verpflichtung zur vollständigen Erforschung der Wahrheit - Verpflichtung zur Vernehmung eines ...
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- BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
Auszug aus BGH, 18.03.1969 - 1 StR 62/69
Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß es an dem Willen gefehlt hat, den Kraftwagen in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers zurückzuführen (BGHSt 22, 45, 46) [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]. - BGH, 15.08.1952 - 3 StR 267/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.03.1969 - 1 StR 62/69
Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt zwar grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen von Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150 [BGH 15.08.1952 - 3 StR 267/52]; 14, 310, 312) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; denn auch ein früheres Geständnis eines Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51]; 14, 310, 311) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]. - BGH, 02.10.1951 - 1 StR 421/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.03.1969 - 1 StR 62/69
Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt zwar grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen von Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150 [BGH 15.08.1952 - 3 StR 267/52]; 14, 310, 312) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; denn auch ein früheres Geständnis eines Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51]; 14, 310, 311) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]. - BGH, 31.05.1960 - 5 StR 168/60
polizeiliches Protokoll - § 254 StPO, Urkundenverwertungsverbot, Vorhalt ggü. …
Auszug aus BGH, 18.03.1969 - 1 StR 62/69
Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt zwar grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen von Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150 [BGH 15.08.1952 - 3 StR 267/52]; 14, 310, 312) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; denn auch ein früheres Geständnis eines Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51]; 14, 310, 311) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60].